Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Grundsteuerregelung 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Daraufhin wurde in Deutschland eine neue bundesweite Grundsteuerreform gewählt.
Hamburg geht hierbei einen eigenen Weg und wählt das so genannte Wohnlagemodell. Dabei wird die Grundsteuer vorrangig anhand der Grundstücksgröße, der Gebäudefläche und der Wohnlage ermittelt. Dadurch sollen steigende Grundstückspreise nicht in einer höheren Grundsteuerbelastung resultieren.
Vier weitere Länder haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende Regelungen einzuführen (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen).
Der Rest wendet das Bundesmodell an, welches sich am Wert der Immobilie orientiert. Während es beim Bundesmodell sieben Abstufungen gibt, unterscheidet das Hamburger Modell lediglich zwischen guter und normaler Wohnlage.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf Grundbesitz erhoben wird. Darunter fallen alle bebauten und unbebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz.
Vermieterinnen und Vermieter einer Immobilie dürfen die Grundsteuer mit der Betriebskostenabrechnung auf Mieter und Mieterinnen umlegen.
Die neue Grundsteuer ist erst ab 2025 zu zahlen. Trotzdem müssen Immobilieneigentümer jetzt schon tätig werden und bis zum 31. Oktober 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER Angaben zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte liefern.
Folgendes muss in der Erklärung eingetragen werden:
- Steuernummer
- Genaue Bezeichnung des Grundstücks anhand von Flurstückdaten
- Angaben zu den Eigentümern
- Grundstücksgröße
- Wohn- und Nutzfläche der Gebäude
Obwohl sich die Gesamtsumme an zu zahlender Grundsteuer für alle Steuerzahler nicht ändern soll, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Wie das konkret aussehen wird, sehen wir wahrscheinlich erst nach Festsetzung der Grundstückswerte.
Euer
Emil Prister